§ 31 Entlassung kraft Gesetzes
Stand: 08.07.2021
Wird zitiert von 102
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Göttingen, 10.12.2002 – 3 B 3341/02Zitiert von 1
- BVerwG, 30.10.2013 – 2 C 16/12Gesundheitliche Eignung eines Probebeamten; maßgeblicher Beurteilungszeitraum; PrognosemaßstabZitiert von 185
- VG Berlin, 27.11.2012 – 5 L 423.12
- OVG NRW, 16.01.2008 – 1 A 3443/06Zitiert von 3
- OVG NRW, 13.12.2001 – 1 A 4076/99Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 24.04.2007 – 5 LB 31/07
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 02.02.2026 – 2 B 50.25Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Nichtbewährung "in der Probezeit"Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 14.01.2026 – 5 OB 116/25Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 15.08.2025 – 5 ME 98/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/31#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder
3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/31#abs-2 (2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.